Pflegegeld
Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten
Pflegeversicherung. Das Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab einen Pflegegrad 2.
Pflegegrad 1
–
Pflegegrad 2
347 €
Pflegegrad 3
599 €
Pflegegrad 4
800 €
Pflegegrad 5
990 €
Mit einem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Sie können aber den
Entlastungsbetrag von 131,00€ pro Monat beanspruchen und jeden Monat Pflegehilfsmittel wie
bspw. Händedesinfektionsmittel zum Verbrauch für bis zu 42€ monatlich erhalten.
Bei der Antragsstellung eines Pflegegrades unterstützen wir Sie gerne.
Entlastungsbetrag
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause versorgt werden und einen Pflegegrad haben,
können nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB XI ) den Entlastungsbetrag von monatlich 131,00€
beanspruchen.
Der Entlastungsbetrag wird nur nachträglich für bestimmte Leistungen zur Entlastung oder zur
Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung gezahlt.
Zum 01.01.2025 werden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5% angehoben. Der
Entlastungbetrag liegt dann bei 130,63€ Die Erhöhung wurde bereits 2023 im Pflegeunterstützungs-
und Entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege auch Ersatzpflege genannt ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der
Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit,
Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist. Betreuungsdienste dürfen die
Verhinderungspflege ebenfalls zur Entlastung der pflegenden Person nutzen.
Voraussetzung für die pflegebedürftige Person ist mindestens Pflegegrad 2 zu haben. Zudem muss
mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. In Einzelfallentscheidungen
obliegt es der Pflegekasse die Verhinderungspflege vorzeitig zu genehmigen.
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1685,00€ für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit der Pflegebedürftigen Person verwandt
oder verschwägert ist, bzw. mit der ihr zusammen lebt.
Der Betrag kann durch eine anteilige Kurzzeitpflege aufgestockt werden, wenn das Budget nicht voll
ausgeschöpft ist.
Pflegesachleitungen
Sie möchten gern mehr Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und über die Pflegekasse
finanzieren? Mit dem sogenannten Umwandlungsanspruch ist das möglich.
Höchstens 40 % Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen können umgewandelt werden. Ihr
Anspruch hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Eine ausführliche Berechnung kann in einem
Beratungsgespräch erfolgen.